Diese Vorgabe regelt in Ausführung von Ziff. 4.4 Abs. 1 der Weisungen zu den Vorhaben und zum Portfolio der Bundesverwaltung im Bereich Digitalisierung und IKT W007 die im Portfolio des Bundes zu führenden Attribute.
Die Vorgabe legt fest, wie das Informatik-Controlling (ICO) innerhalb der Bundesverwaltung zu handhaben ist. Sie legt insbesondere Minimalanforderungen der zu überwachenden und zu dokumentierenden Indikatoren des ICO fest.