Offizieller Titel des notifizierten EU-Rechtakts

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Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes > 3. Titel Bundesbeschlüsse > 5. Kapitel Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung eines völkerrechtlichen Vertrags, der dem obligatorischen oder fakultativen Referendum untersteht  > 4. Abschnitt Inhalt und typische Formulierungen > Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrags > Bestimmungen über die Genehmigung von Notenaustauschen Schengen/Dublin > Titel eines Bundesbeschlusses über die Genehmigung eines Notenaustauschs im Bereich Schengen/Dublin > Offizieller Titel des notifizierten EU-Rechtakts

Offizieller Titel des notifizierten EU-Rechtakts

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380Die Notenaustausche zur Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen- bzw. Dublin/Eurodac-Besitzstands sind nach den Vorlagen des vom BJ herausgegebenen Leitfadens zu gestalten.
Für die Formulierung der Titel der Notenaustausche, die in der AS publiziert werden müssen, sind die folgenden Grundsätze zu beachten.
Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Unterscheidung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union hinfällig geworden; es wird neu nur noch von der Europäischen Union gesprochen. Die Unterscheidung gilt jedoch nach wie vor für Rechtsakte bzw. Notenaustausche, die vor dem 1. Dezember 2009 verabschiedet bzw. abgeschlossen worden sind.
Die betreffende Weiterentwicklung des Schengen- bzw. Dublin/Eurodac-Besitzstands wird im Titel des Notenaustauschs grundsätzlich mit dem vollständigen offiziellen Titel zitiert. Auf die Angabe des Urhebers und des Verabschiedungsdatums wird jedoch verzichtet.
Beispiel:

Offizieller Titel des notifizierten EU-Rechtsakts

Beschluss 2010/555/EU des Rates vom 4. November 2010 zur Änderung von Anlage 3 Teil I der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion betreffend Drittstaatsangehörige, die ein Visum für den Flughafentransit benötigen

Titel des Notenaustauschs:

Notenaustausch vom 25. August 2010

zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Beschlusses 2010/555/EU zur Änderung von Anlage 3 Teil I der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion betreffend Drittstaats­angehörige, die ein Visum für den Flughafentransit benötigen

(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

383Ändert der zu übernehmende EU-Rechtsakt einen bereits übernommenen EU-Rechtsakt, so muss das aus dem Titel des Notenaustauschs hervorgehen. Dabei ist die Nummer des geänderten Rechtsakts grundsätzlich zu nennen.
Beispiel:

Offizieller Titel des notifizierten EU-Rechtsakts:
 

Verordnung (EU) Nr. 493/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen

è ABl. L 141 vom 27.5.2011,S. 13

Titel des Notenaustauschs:
 

Notenaustausch vom 16. Mai 2011

zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 493/2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen

(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

è AS 2011 2341

384Die Nummer des geänderten Rechtsakts kann aber weggelassen werden, wenn für den geänderten Rechtsakt ein Kurztitel besteht.
Beispiel:

Offizieller Titel des notifizierten EU-Rechtsakts:
 

Verordnung (EU) Nr. 955/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

Titel des Notenaustauschs:
 

Notenaustausch vom 29. Mai 2011

zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 955/2011 zur Änderung des Schengener Grenzkodex

(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)