6. Abschnitt Ingress

<< Bitte klicken, um das Inhaltsverzeichnis anzuzeigen. >>

Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes > 4. Titel Verordnungen des Bundesrates > 2. Kapitel Änderungserlass einer Verordnung > 6. Abschnitt Ingress

6. Abschnitt Ingress

PDF document Previous pageReturn to chapter overview Next page
287Im Ingress zur Änderung einer Verordnung der Exekutive wird nur das erlas­sende Organ angeführt (z.B. Bundesrat, Departement, Bundesamt).

Eine Ausnahme gilt für Verordnungen, die «im Einvernehmen mit» einer anderen Behörde erlassen werden (Rz. 236).
è AS 2012 955

288Wird hingegen ein Erlass nicht von dem Organ geändert, das ihn beschlossen hat, weil dieses im Erlass selbst die Änderungskompetenz ausnahmsweise de­le­giert hat (vgl. die Rz. 273274), so ist im Ingress des Änderungserlasses als Rechtsgrundlage die ent­spre­chende Delegationsbestimmung anzuführen.
è AS 2009 6921 und AS 2010 373