287 | Im Ingress zur Änderung einer Verordnung der Exekutive wird nur das erlassende Organ angeführt (z.B. Bundesrat, Departement, Bundesamt). |
Eine Ausnahme gilt für Verordnungen, die «im Einvernehmen mit» einer anderen Behörde erlassen werden (Rz. 236).
è AS 2012 955
288 | Wird hingegen ein Erlass nicht von dem Organ geändert, das ihn beschlossen hat, weil dieses im Erlass selbst die Änderungskompetenz ausnahmsweise delegiert hat (vgl. die Rz. 273–274), so ist im Ingress des Änderungserlasses als Rechtsgrundlage die entsprechende Delegationsbestimmung anzuführen. è AS 2009 6921 und AS 2010 373 |