4. Abschnitt Suspendierung und vorübergehende Änderung

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4. Abschnitt Suspendierung und vorübergehende Änderung

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279Soll ein Erlass bloss vorübergehend aufgehoben oder geändert wer­den, so liegt es im Interesse der Rechtssicherheit, ihn formell aufzuheben bzw. zu ändern und den ursprünglichen Text später wieder formell (neu) zu erlassen. Dies erleichtert es auch, beim Rückgängigmachen allfällige Änderungen gegenüber dem Ausgangszustand einzubauen.

Ist bereits bekannt, zu welchem Zeitpunkt der ursprüngliche Rechtszustand wiederhergestellt werden soll (z. B im Fall eines dringlich erklärten Bundesgesetzes, weil dieses nach Art. 165 Abs. 1 und 3 BV befristet werden muss), so kann in Ausnahmefällen eine Suspendierung oder eine von Anfang an vorübergehende Änderung nach den folgenden Regeln angewandt werden.

280Fall 1: Ein Erlass wird als Ganzer vorübergehend aufgehoben (suspendiert):

Dies kann insbesondere durch einen eigenständigen Suspendierungserlass oder durch einen anderen Erlass im Rahmen der «Aufhebung anderer Erlasse» bzw. «Aufhebung und Änderung anderer Erlasse» (vgl. die Rz. 4452) geschehen.

Die Suspendierungsformel lautet:

Das Bundesgesetz / Die Verordnung vom …1 über … ist [vom …] bis zum … nicht anwendbar.

 

1SR …
Bitte beachten:
Der Beginn der Suspendierung («vom …») wird nur angegeben, wenn er nicht dem Inkrafttretensdatum des suspendierenden Erlasses entspricht.
Anders als bei definitiven Aufhebungen (vgl. Rz. 49) wird in der Fussnote der Suspendierungsformel nicht auf die AS-, sondern auf die SR-Fundstelle verwiesen.
Ein Erlass, dessen Inhalt sich auf die Suspendierung eines Erlasses beschränkt, wird unterhalb des Erlasstitels explizit als Suspendierungserlass bezeichnet («Suspendierung vom …»).
In der SR hat eine solche Suspendierung zur Folge, dass zwar der Titel des Erlasses bestehen bleibt, in einer Fussnote aber gesagt wird, dass der Erlass bis zum genannten Datum nicht anwendbar ist.
281Fall 2: In einem Erlass werden einzelne Bestimmungen vorübergehend aufgehoben (suspendiert), vorübergehend geändert oder vorübergehend eingefügt:

Dies kann insbesondere durch einen Änderungserlass oder durch einen anderen Erlass im Rahmen der «Änderung anderer Erlasse» bzw. «Aufhebung und Änderung anderer Erlasse» (vgl. Rz. 4452) geschehen.

Dabei gestaltet man die Änderung des Erlasses zunächst so, als ob sie definitiv wäre. Das bedeutet, dass man:

suspendierte Bestimmungen mit der Anweisung Aufgehoben versieht;
vorübergehend geänderte Bestimmungen unter der bisherigen Nummerierung überschreibt;
vorübergehend eingefügte Bestimmungen unter neuer Nummerierung einfügt.
Beispiel:

Art. 5

Aufgehoben

Art. 27 Abs. 2

2 Der Abgabesatz beträgt 2,7 Prozent.

Art. 27a        Anlagen der Klasse B

Für Anlagen der Klasse B wird keine Abgabe erhoben.

Erst in den Schlussbestimmungen wird die befristete Geltung genannt; diese betrifft in der Regel den ganzen Erlass. Zusätzlich wird zum Ausdruck gebracht, dass am Ende der Geltungsdauer alle Änderungen des Erlasses, einschliesslich der Einfügungen und Aufhebungen, hinfällig sind.
Formel:

II

1 Diese Verordnung tritt am … in Kraft.

2 Sie gilt bis zum …; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.

In der SR bleibt die Nummerierung der suspendierten Bestimmungen bestehen; der Text wird entfernt. Bei vorübergehend geänderten oder eingefügten Bestimmungen wird der vorübergehend geltende Text abgedruckt. In all diesen Fällen weist eine Fussnote auf die Suspendierung, die vorübergehende Änderung oder die vorübergehende Einfügung hin.
281b*Wird ein befristeter Erlass geändert, so geschieht dies mit einem unbefristeten Änderungserlass, ausser wenn die Änderung auf einen früheren Zeitpunkt befristet sein soll als der befristete Erlass.
* Randziffer eingefügt durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 18. Mai 2017.