236 | Bei einer Verordnung ist in den Rahmensatz des Ingresses (vgl. Rz. 22) zusätzlich die Formulierung «im Einvernehmen mit …» aufzunehmen, wenn dies in der entsprechenden kompetenzbegründenden Bestimmung im übergeordneten Erlass vorgesehen ist. |
Beispiel: |
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), gestützt auf Artikel 52 Absatz 5 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 (BPV), verordnet:
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In einem solchen Fall erscheint in der Unterschriftenrubrik (vgl. Rz. 246) jedoch nur die Behörde, welche die Federführung hat. |
237 | Neben dem kompetenzbegründenden Erlass kann – mit der Formel «in Ausführung …» – auf einen anderen übergeordneten Erlass des Landesrechts hingewiesen werden, wenn: |
– | der zusätzlich zu nennende Erlass ein Querschnitterlass ist, der für die Verordnung von grosser materieller Bedeutung ist; und |
– | der Querschnitterlass keine einschlägige Delegationsnorm enthält, auf die der Verordnungsgeber sich stützen könnte. |
Beispiel: |
Verordnung (PrSV)
vom 19. Mai 2010
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4 Absatz 1, 7, 9 und 14 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20091 über die Produktesicherheit (PrSG), verordnet:
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235 | Zur Gestaltung des Ingresses vergleiche die Randziffern 22–29. |
22 | Der Ingress besteht: |
– | aus dem kursiv hervorgehobenen Rahmensatz, der die erlassende Behörde und ihre rechtliche Handlung bezeichnet (z.B. «Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft … beschliesst:», «Der Schweizerische Bundesrat … verordnet:»); |
– | aus der Angabe der Rechtsgrundlage für den Erlass («gestützt auf …»); |
– | gegebenenfalls aus der Angabe völkerrechtlicher Verträge oder von Beschlüssen internationaler Organisationen oder in seltenen Fällen landesrechtlicher Erlasse (vgl. Rz. 237), die mit dem vorliegenden Erlass ausgeführt werden sollen («in Ausführung von …»; «in Ausführung des Bundesgesetzes vom …»); |
– | bei Erlassen der Bundesversammlung aus der Angabe bestimmter wichtiger Materialien: Botschaft des Bundesrates oder – bei parlamentarischen Initiativen und Standesinitiativen – Bericht einer Kommission sowie Stellungnahme des Bundesrates («nach Einsicht in …»). |
Der Ingress soll weder für politische Proklamationen noch für Begründungen oder Erklärungen noch zur Auslegung der materiellen Bestimmungen oder zur Umschreibung des Zwecks verwendet werden. |
Zu den Besonderheiten beim Ingress von Änderungserlassen vergleiche die Randziffern 286, 287 und 288.
23 | Als Rechtsgrundlage werden die Bestimmungen des übergeordneten Erlasses angegeben, die zur Rechtsetzung ermächtigen (kompetenzbegründende Bestimmungen). Zur Rechtsgrundlage gehören nicht die materiellen Bestimmungen des Erlasses oberer Stufe, die konkretisiert werden sollen. |
Diesen Grundsätzen entsprechend sind die folgenden Bestimmungen der Bundesverfassung (BV; SR 101) im Ingress von Bundeserlassen nicht zu nennen: Artikel 7–34 BV (Grundrechtsbestimmungen), Artikel 41 BV (Sozialziele) sowie Artikel 164 BV (Gegenstände, die auf Gesetzesstufe geregelt werden müssen). |
26 | Die einzelnen Bestimmungen werden gemäss ihrer numerischen Reihenfolge genannt. Werden ausnahmsweise mehrere Erlasse als Rechtsgrundlage angerufen, so werden sie in der Regel in der Reihenfolge der SR genannt. |
27 | Die betreffenden Bestimmungen werden möglichst präzis zitiert. Zum Beispiel ist nur der betreffende Absatz eines Artikels anzugeben, wenn nicht der ganze Artikel relevant ist. |
28 | Enthält der übergeordnete Erlass keine spezifische kompetenzbegründende Norm, so ruft man ihn insgesamt an (am Beispiel einer Bundesratsverordnung): «gestützt auf das Bundesgesetz vom …». Diese Lösung kann man auch wählen, wenn sehr viele kompetenzbegründende Normen zu nennen wären. Stützt sich ein Erlass der Bundesversammlung hingegen auf zahlreiche kompetenzbegründende Bestimmungen in der Bundesverfassung, so genügt es, die wichtigsten anzuführen; in der Botschaft ist die Rechtsgrundlage allerdings umfassend zu erläutern (vgl. Botschaftsleitfaden). |
29 | Beispiele zu den Randziffern 22–28: |
Bundesgesetz Entwurf (Lebensmittelgesetz, LMG)
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 97 Absatz 1, 105 und 118 Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung1, beschliesst:
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Bundesgesetz
vom 20. März 2009
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung1, beschliesst:
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Verordnung (RDV)
vom 14. November 2012
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 59 Absatz 6 und 111 Absatz 6 des Ausländergesetzes verordnet:
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Verordnung (Sprachenverordnung, SpV)
vom 4. Juni 2010
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Sprachengesetz vom 5. Oktober 20071 (SpG), verordnet:
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