Angabe der Fundstelle

<< Bitte klicken, um das Inhaltsverzeichnis anzuzeigen. >>

Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes > 3. Titel Bundesbeschlüsse > 5. Kapitel Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung eines völkerrechtlichen Vertrags, der dem obligatorischen oder fakultativen Referendum untersteht  > 4. Abschnitt Inhalt und typische Formulierungen > Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrags > Bestimmungen über die Genehmigung von Notenaustauschen Schengen/Dublin > Angabe der Fundstelle

Angabe der Fundstelle

PDF document Previous pageReturn to chapter overview Next page
389In Artikel 1 Absatz 1 des Bundesbeschlusses wird in der Fussnote lediglich die Fundstelle des Notenaustauschs in der AS/SR angegeben. Die Fundstelle des übernommenen EU-Rechtsakts im ABl. wird hingegen nicht angegeben. Diese erscheint nur bei der Publikation des Notenaustauschs in einer Fussnote (vgl. z.B. AS 2009 4589).