389 | In Artikel 1 Absatz 1 des Bundesbeschlusses wird in der Fussnote lediglich die Fundstelle des Notenaustauschs in der AS/SR angegeben. Die Fundstelle des übernommenen EU-Rechtsakts im ABl. wird hingegen nicht angegeben. Diese erscheint nur bei der Publikation des Notenaustauschs in einer Fussnote (vgl. z.B. AS 2009 4589). |