Übersicht über die Erlassformen der Bundesversammlung

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Übersicht über die Erlassformen der Bundesversammlung

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156Die Erlassformen der Bundesversammlung werden in Artikel 163 BV abschliessend geregelt. Die Bundesversammlung kann Erlasse nur in einer dieser Formen beschliessen. Es dürfen keine anderen Formen gewählt werden, und die Formen dürfen nicht miteinander kombiniert werden.

Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse unterscheiden sich nach Artikel 163 der Bundesverfassung primär dadurch, dass die Bundesbeschlüsse an sich keine rechtsetzenden Bestimmungen enthalten. Das heisst jedoch nicht, dass durch Bundesbeschlüsse kein Recht gesetzt werden kann: Über Verfassungsänderungen und über die Genehmigung von Staatsverträgen beschliesst die Bundesversammlung in der Form von Bundesbeschlüssen.

Die folgende Tabelle gliedert die Erlassformen der Bundesversammlung danach, ob sie dem obligatorischen, dem fakultativen oder gar keinem Referendum unterstehen.
 

 

 

 

 

obligatorisches Referendum

fakultatives Referendum

ohne Referendum

a.Abstimmung des Volkes und der Stände
(Art. 140 Abs. 1 BV)
1.Bundesbeschluss betreffend Änderung der Bundesverfassung
1.1        Bundesbeschluss über eine Volks­initiative
1.2        Bundesbeschluss über eine Verfassungsänderung, die vom Bundesrat oder von den eidgenössischen Räten ausgeht
1.3        Bundesbeschluss über einen direkten Gegenentwurf zu
einer Volksinitiative
2.Bundesbeschluss über den Beitritt zu einer Or­gani­sation für
kollektive Sicherheit oder zu einer supranatio­nalen Gemeinschaft (Genehmigung des völkerrechtlichen Vertrags über die Gründung)
3.dringlich erklärtes Bundesgesetz ohne Ver­fas­sungsgrundlage und mit einer Gel­tungs­dauer von mehr als einem Jahr
4.Bundesbeschluss über die Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrags und über Verfassungs­änderungen, die der Umsetzung des Vertrags dienen (Art. 141a Abs. 1 BV)
b.Abstimmung des Volkes
(Art. 140 Abs. 2 BV)
1.Bundesbeschluss über eine Volksinitiative auf Total­revision der Bundesverfassung
2.Bundesbeschluss über eine Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung in der Form der allgemei­nen Anregung, die von der Bundesversammlung ab­gelehnt worden ist
3.Bundesbeschluss über die Frage, ob eine Totalrevi­sion der Bundesverfassung durchzuführen ist, bei Unei­nigkeit der beiden Räte
a.Bundesgesetz
1.Bundesgesetz (nicht dringlich erklärt)
(Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV)
2.dringlich erklärtes Bundesgesetz mit Ver­fas­sungs­grund­lage und einer Geltungs­dauer von mehr als einem Jahr
(Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV)
b.Bundesbeschluss über die Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrags (Art. 141 Abs. 1 Bst. d BV) der:
1.unbefristet und unkündbar ist
2. den Beitritt zu einer internationalen Organisa­tion vorsieht
3.wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthält oder dessen Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert
c.Bundesbeschluss über die Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrags und über Gesetzesänderungen, die der Umsetzung des Vertrags dienen
(Art. 141a Abs. 2 BV)
d.anderer Bundesbeschluss, soweit Verfassung oder Gesetz das fakultative Referendum vorsehen
(Art. 141 Abs. 1 Bst. c BV)
a.dringlich erklärtes Bundesgesetz
mit einer Geltungsdauer von höchstens einem Jahr
1.ohne Verfassungsgrundlage
(Art. 140 Abs. 1 Bst. c BV e contrario)
2.mit Verfassungsgrundlage
(Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV e contrario)
b.Verordnung der Bundesversammlung
c.einfacher Bundesbeschluss
1.Einzelakt
2.Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrags