Referendumsklausel

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Referendumsklausel

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222Die Struktur von Bundesbeschlüssen über Volksinitiativen ist insofern besonders, als die Gültigkeits- und die Referendumsklausel in einem einzigen Satz ganz am Anfang stehen. Die Artikel 1 und 2 des Bundesbeschlusses lauten wie folgt:

Art. 1

1 Die Volksinitiative vom … «…» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

2 Sie lautet:

 

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 2

Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative anzunehmen / abzulehnen.

 

Der Wortlaut der Volksinitiative darf nicht verändert werden; siehe Randziffer 192.

306Bei einer Übergangsbestimmung zu einer Verfassungsänderung aufgrund einer Volksinitiative setzt man in der Referendumsvorlage eine Fussnote bei der Ziffer der Übergangsbestimmung. Die Formel lautet wie folgt:

Art. 197 Ziff. 91

9. Übergangsbestimmung(en) zu Art. … (…)

 

1Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung(en) wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.