222 | Die Struktur von Bundesbeschlüssen über Volksinitiativen ist insofern besonders, als die Gültigkeits- und die Referendumsklausel in einem einzigen Satz ganz am Anfang stehen. Die Artikel 1 und 2 des Bundesbeschlusses lauten wie folgt: |
Art. 1 1 Die Volksinitiative vom … «…» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. 2 Sie lautet:
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: … Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative anzunehmen / abzulehnen. |
Der Wortlaut der Volksinitiative darf nicht verändert werden; siehe Randziffer 192.
306 | Bei einer Übergangsbestimmung zu einer Verfassungsänderung aufgrund einer Volksinitiative setzt man in der Referendumsvorlage eine Fussnote bei der Ziffer der Übergangsbestimmung. Die Formel lautet wie folgt: |
Art. 197 Ziff. 91 9. Übergangsbestimmung(en) zu Art. … (…) …
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