Allgemeine Bestimmungen

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77Die Grundeinheit eines Erlasses ist der Artikel. Ein Artikel kann weiter unterteilt werden in Absätze, Buchstaben, Ziffern und Striche (vgl. die Rz. 70 und 83).
78Die Artikel werden durchgehend durch den ganzen Erlass mit arabischen Ziffern nummeriert. Be­steht ein Erlass nur aus einem Artikel, so wird dieser als «Einziger Artikel» be­zeichnet.
210Bundesbeschlüsse werden in Artikel und bei Bedarf weiter in Absätze, Buchstaben usw. gegliedert (vgl. die Rz. 70, 7792).
307a* Betrifft eine Volksinitiative eine Gliederungseinheit der Bundesverfassung, die bereits Gegenstand einer hängigen Verfassungsänderung ist (z. B. einer weiteren Volksinitiative), so setzt man zur Vermeidung von Kollisionen bei der entsprechenden Gliederungseinheit eine Fussnote, wonach die definitive Nummerierung von der Bundeskanzlei festgelegt wird. Die Formulierung der Fussnote ist in Absprache mit der Sektion Politische Rechte der Bundeskanzlei festzulegen. Als Muster kann z. B. BBl 2019 6950 herangezogen werden.
* Randziffer eingefügt durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 18. Mai 2017.
314a*Betrifft eine Volksinitiative eine Gliederungseinheit der Bundesverfassung, die bereits Gegenstand einer hängigen Verfassungsänderung ist (z. B. einer weiteren Volksinitiative), so setzt man zur Vermeidung von Kollisionen bei der entsprechenden Gliederungseinheit eine Fussnote, wonach die definitive Nummerierung von der Bundeskanzlei festgelegt wird. Die Formulierung der Fussnote ist in Absprache mit der Sektion Politische Rechte der Bundeskanzlei festzulegen. Als Muster kann z. B. BBl 2019 6950  herangezogen werden.
* Randziffer eingefügt durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 18. Mai 2017.