Allgemeine Bestimmungen

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77Die Grundeinheit eines Erlasses ist der Artikel. Ein Artikel kann weiter unterteilt werden in Absätze, Buchstaben, Ziffern und Striche (vgl. die Rz. 70 und 83).
78Die Artikel werden durchgehend durch den ganzen Erlass mit arabischen Ziffern nummeriert. Be­steht ein Erlass nur aus einem Artikel, so wird dieser als «Einziger Artikel» be­zeichnet.