335 | Aufhebungen von Bestimmungen gelten ebenfalls als Änderungen des Erlasses (vgl. Rz. 270). |
336 | Der Ausdruck «Streichen» wird in den sogenannten Fahnen der Bundesversammlung und in Stellungnahmen des Bundesrates zu parlamentarischen Initiativen verwendet und bedeutet, dass eine in einem früheren Entwurf beantragte Änderung (das kann auch eine Aufhebung sein!) abgelehnt wird. |
337* | Wird ein Artikel, seine Sachüberschrift, ein Absatz, ein Buchstabe, eine Ziffer oder ein Strich aufgehoben, so wird unter der kursiv gesetzten Angabe der Gliederungseinheit die ebenfalls kursiv gesetzte Anweisung «Aufgehoben» angebracht.** Wird ein Artikel aufgehoben, so wird die Sachüberschrift oder der Randtitel nicht mehr aufgeführt. Buchstaben, Ziffern und Striche werden aufgehoben, ohne den Einleitungssatz abzudrucken. |
Beispiele: |
Art. 15 Aufgehoben
Art. 21 Abs. 2 Bst. c Aufgehoben |
Art. 42 Sachüberschrift Aufgehoben
Art. 58 Sachüberschrift und Abs. 3 Aufgehoben |
Im Falle der Aufhebung eines Artikels wird im geänderten Erlass (d. h. in der bereinigten Fassung der SR) unter der betreffenden Artikelnummer der Text entfernt. Ohne ausdrücklich anders lautende Erklärung im Änderungserlass (AS) wird die Nummerierung der folgenden Artikel nicht geändert. |
Diese Regeln gelten auch für die Aufhebung von Absätzen, Buchstaben und Ziffern.
* Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 25. Okt. 2021.
** Auf Italienisch und Französisch wird die Anweisung grammatikalisch angepasst.
338* | Werden in einem Artikel einzelne Elemente geändert und andere aufgehoben, so steht beides unter einer einzigen kursiven Anweisung, und anstelle der aufgehobenen Elemente steht die Anweisung «Aufgehoben». |
Beispiele: |
Art. 57 Abs. 1 und 3 1 Der von der FINMA eingesetzte Untersuchungsbeauftragte, Sanierungsbeauftragte oder Konkursliquidator (Beauftragter) erstellt einen Auszahlungsplan mit den aus den Büchern ersichtlichen Forderungen, die nach Artikel 37h des Bankengesetzes als gesicherte Einlagen gelten und nicht nach Artikel 37b des Bankengesetzes befriedigt werden. 3 Aufgehoben |
Art. 23 Abs. 3bis, 4 und 5 3bis Nicht versichert ist auch ein Verdienst, den eine Person durch Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme erzielt. Ausgenommen sind Massnahmen nach den Artikeln 65 und 66a. 4 und 5 Aufgehoben |
Art. 88 Sachüberschrift und Abs. 3 Aufgehoben 3 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. |
* Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 25. Okt. 2021.
339 | Werden mehrere Bestimmungen aufgehoben, ohne dass dazwischen eine Bestimmung eingefügt oder geändert wird, so macht man dazu eine Sammelanweisung: |
Art. 15, 16 Abs. 1 und 18 Aufgehoben |
340 | Wird eine ganze Gliederungseinheit mit ihrem gesamten Inhalt (z.B. ein Abschnitt, ein Kapitel) aufgehoben, so richtet sich die Anweisung nach dem folgenden Beispiel: |
3. Kapitel 2. Abschnitt (Art. 43–47) Aufgehoben |
341 | Muss hingegen nur ein Gliederungstitel aufgehoben werden, so lautet die Formel: |
Gliederungstitel vor Art. … Aufgehoben |
342 | Man hebt bestehende Anhänge in der Regel unter einer separaten römischen Ziffer mit folgenden Formeln auf (analog zur Ergänzung um einen Anhang, vgl. Rz. 297): |
II Anhang … wird aufgehoben. |
II Die Anhänge … und … werden aufgehoben. |
343 | Bei Aufhebung eines ganzen Erlasses in einem Änderungserlass lauten die Formeln: |
II Das Bundesgesetz vom …1 über … wird aufgehoben.
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II Die folgenden Erlasse werden aufgehoben: 1. Bundesgesetz vom …1 über … ; 2. Bundesgesetz vom …2 über … ; 3. Bundesgesetz vom …3 über … .
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