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79Neben die Artikelnummer wird eine Sachüberschrift gesetzt. Enthält ein Er­lass weniger als fünf Artikel, so kann auf Sachüberschriften ver­zichtet wer­den.
80Besteht eine Gliederungs­einheit (z.B. ein Abschnitt) aus einem einzigen Ar­tikel, so entfällt die Sachüberschrift.
Beispiel:

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten:

a.bewirtschaftete Daten: Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes aufgezeichnet und regelmässig genutzt, ausgewertet oder bewusst gelöscht werden;

 

2. Abschnitt: Zugriffsberechtigung, Aufbewahrung und Vernichtung

Art. 2Zugriffsberechtigung

Art. 3Sichere Aufbewahrung

è AS 2012 947