Inkfrafttreten

<< Bitte klicken, um das Inhaltsverzeichnis anzuzeigen. >>

Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes > 3. Titel Bundesbeschlüsse > 6. Kapitel Einfacher Bundesbeschluss > 5. Abschnitt Schlussbestimmungen > Inkfrafttreten

Inkfrafttreten

PDF document Previous pageReturn to chapter overview Next page
231Einfache (d. h. nicht referendumspflichtige) Bundesbeschlüsse treten in der Regel am Tag nach ihrer Verabschiedung in Kraft, sodass auf eine Inkrafttretensbestimmung verzichtet wird. Das Inkrafttreten der übrigen (d. h. der referendumspflichtigen) Bundesbeschlüsse muss in der Regel wie bei den Gesetzen geregelt werden (Rz. 172186).