14 | Dem Titel eines Erlasses, von dem anzunehmen ist, dass er besonders häufig zitiert werden wird, kann – evtl. zusätzlich zum Kurztitel – eine Abkürzung beigefügt werden. Dies muss in allen Amtssprachen geschehen. Die Abkürzung wird auf einer neuen Zeile unterhalb des Titels in Klammer angefügt, gegebenenfalls zusammen mit dem Kurztitel; zwischen dem Kurztitel und der Abkürzung steht in diesem Fall ein Komma. |
16 | Die Buchstabenkombination sollte aus dem Titel oder dem Kurztitel gebildet werden. Bei der Bildung der Abkürzungen ist darauf zu achten, dass ein Grossbuchstabe zu verwenden ist, wenn das damit abgekürzte Wort einen eigenständigen Begriff bildet (z.B. OR, BV). Dem Grossbuchstaben können auch Kleinbuchstaben folgen (z.B. StGB). Zwischen den Buchstaben stehen keine Punkte. |
17 | Die Abkürzung besteht aus höchstens fünf Buchstaben. |
19 | Bereits verwendete Abkürzungen dürfen nicht für einen anderen Erlass verwendet werden. Dies gilt auch, wenn die Abkürzung in einer anderen Amtssprache verwendet wird. Die Abkürzung desselben Erlasses darf in zwei oder allen Amtssprachen übereinstimmen (z.B. «CPP» im Französischen für «code de procédure pénale» und im Italienischen für «Codice di procedura penale»). Eine einmal verwendete Abkürzung kann wieder verwendet werden, wenn der frühere Erlass aufgehoben wurde und aufgrund der zeitlichen Distanz keine Verwechslungsgefahr besteht. Bei Totalrevisionen kann die Abkürzung des bisherigen Erlasses weiter verwendet werden. |
20 | Für die Frage, ob eine Abkürzung noch «frei» ist, ist TERMDAT zu konsultieren. In dieser Datenbank sind die offiziellen Abkürzungen sämtlicher geltenden Erlasse sowie auch Abkürzungen von aufgehobenen Erlassen und von Bereichen im Umfeld der Rechtsetzung (z.B. von Verwaltungseinheiten) verzeichnet. |