3 | Der Erlasstitel muss den Erlassgegenstand so spezifisch benennen, dass Verwechslungen mit anderen Erlassen ausgeschlossen sind, und gleichzeitig möglichst kurz sein. Aus dem Erlasstitel müssen Erlassform und Regelungsgegenstand sowie bei bestimmten Erlassformen das erlassende Organ hervorgehen. Damit der Erlasstitel zitierbar bleibt, muss vermieden werden, den Regelungsgegenstand des Erlasses in allen Details wiederzugeben. |
4 | Die Titel der häufigsten und wichtigsten Erlasstypen nennen das erlassende Organ nicht explizit. Sie lauten wie folgt: |
1. Bundesgesetz: «Bundesgesetz über …» |
2. Bundesbeschluss: «Bundesbeschluss über …» |
3. Verordnung des Bundesrates: «Verordnung über …». |
5 | Die Titel aller anderen Erlasstypen nennen das erlassende Organ. |
7 | Ist das erlassende Organ keine Einheit der zentralen oder der dezentralen Bundesverwaltung, so wird der volle Name des Organs genannt («Reglement des Bundesgerichts über …», «Verordnung der Bundesversammlung über …» usw.). |
9 | Die Erlasstitel in den Amtssprachen sollten einander möglichst entsprechen. Schon bei der Formulierung des Erlasstitels in der Erstsprache sollten die anderen Sprachfassungen mitbedacht werden. |