1. Abschnitt Teilrevision oder Totalrevision?

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1. Abschnitt Teilrevision oder Totalrevision?

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276Als Faustregel gilt: Eine Totalrevision (Erlassen einer neuen Fassung des ganzen Textes und Aufhebung der bisherigen Fassung) wird vorgenommen, sobald die Änderung mehr als die Hälfte der Artikel des Erlasses betrifft.

Für den Entscheid darüber, ob eine Teilrevi­sion oder eine Totalrevision durchzuführen ist, spielen allenfalls weitere Kri­terien eine Rolle:

– Für eine Totalrevision sprechen:
Der Erlass ist kurz und wird häufig geändert.
Es sind formale Anpassungen (z.B. Terminologie, sprachliche Gleich­behandlung, Glie­derung) notwendig.
Die Änderung passt schlecht in die bestehende Erlassgliederung, und es drängt sich eine Neugliederung auf.
– Für eine Teilrevision sprechen:
Der Erlass ist eher lang.
Er wird in absehbarer Zeit ohnehin einer Totalrevision unterzogen.
Es besteht eine reiche Literatur und Rechtsprechung zum Erlass, die dafür sprechen, die Nummerierung der Bestimmungen, auf die Bezug genommen wird, beizubehalten.