Formulierungen für die Verweisung auf technische Normen und Ähnliches

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Formulierungen für die Verweisung auf technische Normen und Ähnliches

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122Gebräuchlich sind folgende Formulierungen:
Art. 4Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen

1 Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest.

2 Er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht.

Art. 5Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen

1 Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse.

2 Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.

3 Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt.

4 Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist.

Art. 6Technische Normen

1 Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 zu konkretisieren.

2 Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.

3 Es veröffentlicht die technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt.

4 Es kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen.

 

3SR 946.51

è AS 2010 2573

 

123Für weitere Beispiele vgl.:
Art. 4 von AS 2006 5753 i. V. m. den Art. 5, 9 und 11 Abs. 2 von AS 2007 39; vgl. auch AS 2011 1077 (insb. Art. 4 und Anhang 1)
Art. 4 und 5 von AS 2009 6243 (vgl. BBl 2011 2569)
Art. 15 von AS 2003 4487 i. V. m. Art. 8 von AS 2003 4515 und mit den Art. 2 und 13 von AS 2006 2309
Art. 38 von AS 1995 1469 (SR 817.0) i. V. m. AS 2005 5451 (div. Delegationsnormen) und mit AS 2005 6487