111 | Im übergeordneten Erlass dürfen keine konkreten Erlasse untergeordneter Rechtsetzungsinstanzen zitiert werden. Ein Bundesgesetz darf beispielsweise nicht auf eine Verordnung und eine Bundesratsverordnung nicht auf eine Departementsverordnung verweisen. Ist eine Verweisung auf Bestimmungen der untergeordneten Ebene aber dennoch nötig, so empfiehlt sich ein indirekter Verweis, insbesondere ein Verweis auf eine anderswo bestehende Delegationsnorm («Die vom EJPD nach Artikel … aufgestellten Voraussetzungen …»). Sollen in Wirklichkeit Rechtsetzungsbefugnisse übertragen werden, so handelt es sich um eine Delegationsnorm; diese ist entsprechend zu formulieren (z.B. «Das BAG regelt die Voraussetzungen …»). |