100 | Wird in einem Erlass auf andere Bestimmungen desselben Erlasses verwiesen, so wird der Erlass nicht genannt. Man schreibt also nicht: «… dieses Gesetzes», «… dieser Verordnung». Wird in einer Gliederungseinheit (Abschnitt, Artikel, Absatz, Buchstabe usw.) auf eine Bestimmung derselben Einheit verwiesen, so wird die Einheit nicht genannt. Man schreibt also nicht: «dieses Artikels», «dieses Absatzes», «dieses Abschnitts» usw. |
Beispiele: |
… gelten die Artikel 15–18 … … richten sich nach dem 5. Abschnitt … … die Personen nach Absatz 1 … |
Ausnahme: In Fällen, in denen an der gleichen Stelle auch ein anderer Erlass zitiert wird, kann es nötig sein «dieser Verordnung» oder «dieses Gesetzes» zu ergänzen.
101 | Bezieht man sich jedoch auf den Erlass als Ganzes, so heisst es: «dieses Gesetz», «diese Verordnung». Zum Beispiel schreibt man: «Sofern dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält» oder «Diese Verordnung gilt für …». |