1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

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1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

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247Verwaltungsverordnungen enthalten generell-abstrakte Normen ohne rechtsetzenden Charakter (d. h. die sich nur an die Verwaltung richten, also keine «Aussenwirkungen» haben). Für sie sind in der Praxis verschiedene Bezeichnungen gebräuchlich wie «Weisung», «Richtlinie», «Kreis­schreiben», «Dienstanweisung», «Rundschreiben», «Zirku­lar», «Wegleitung», «Merkblatt», «Reglement» oder «Leitfaden» (vgl. Art. 30 RVOV).
248Zur Thematik der Verwaltungsverordnungen vgl. Gesetzgebungsleitfaden, Rz. 301 und 557–560.
249Es ist sinnvoll, bestimmte Regeln für die Verwaltungsverordnungen auch auf andere Texte anzuwenden, die amtlich (in der Regel im BBl) publiziert werden, wie auf Konzessionen (z.B. Konzession SRG) oder auf Verträge (z.B. Anschlussverträge mit der Pensionskasse des Bundes PUBLICA). Dabei sind insbesondere auch die bei Änderungen geltenden Regeln (vgl. die Rz. 266 und 267) zu berücksichtigen.
250Die Bewirtschaftung von Verwaltungsverordnungen obliegt der erlassenden Behörde. Die Bewirtschaftung umfasst insbesondere das Nachführen der Übersicht über die geltenden Texte, die Publikation, die Information der Adressatinnen und Adressaten, die Aktualisierung und die Aufhebung.
251Die BK ist zuständig für die Veröffentlichung der Verwaltungs­verordnungen des Bundesrates (Publikation im BBl, vgl. Rz. 268).