Verweise auf ganze Rechtsbereiche

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112Mit der Formulierung «das Bundesgesetz vom … über …» verweist man auf genau diesen Erlass.

Hingegen verweist man mit der Formulierung «die Bundesgesetzgebung über …» auf das betreffende Bundesgesetz samt seinen Verordnungen. Bei solchen Verweisen können in einer Fussnote die SR-Nummern der betreffenden Erlasse angegeben werden.