Grundregeln

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103Wird innerhalb eines Erlasses auf einen anderen Erlass oder auf einzelne Bestimmungen eines anderen Erlasses verwiesen, so wird der betreffende Erlass mit seinem Titel und sei­nem Datum sowie mit seiner Fundstelle in der SR gemäss den folgenden Beispielen zitiert.
Beispiel für einen Verweis auf eine Bundesratsverordnung:

2 Die Abgeltungen des Bundes für die Massnahmen nach den Artikeln 4, 8, 10 und 11 richten sich nach den Artikeln 18 und 19 der Verordnung vom 16. Januar 19914 über den Natur- und Heimatschutz (NHV).

 

4 SR 451.1

è AS 2010 283, Art. 14

Beispiel für einen Verweis auf eine Departementsverordnung:

3 Die Herstellung von Luftfahrzeugen sowie von deren Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen richtet sich nach der Verordnung des UVEK vom 5. Februar 19887 über die Luftfahrzeug-Herstellerbetriebe (VLHb).

 

7SR 748.127.5

è AS 2008 3629, Art. 4

Beispiel für einen Verweis auf einen völkerrechtlichen Vertrag:
Art. 3Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

e.Zollwert: der Wert, der gemäss dem Übereinkommen vom 15. April 19947 zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Zollwertabkommen) festgelegt wird;

 

7SR 0.632.20, Anhang 1A.9

è *AS 2011 1415

104Das Fussnotenzeichen wird nach den folgenden Mustern gesetzt:

… nach Artikel 5 der Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Oktober 20031 über die Redaktionskommission;

… nach Artikel 7a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972 (RVOG);

… nach Anhang Ziffer 3 des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen Schweiz-EU);

… nach Artikel 212 Absatz 2 Buchstabe a StPO4.

 

1SR 172.105
2SR 172.010
3SR 0.748.127.192.68
4SR 312.0

 
Französische und italienische Erlasstexte folgen hier teilweise anderen Regeln.

105Hat ein Erlass einen Kurztitel, so wird zum Zitieren statt des vollständigen Titels der Kurztitel verwendet.
Beispiel:

… gelten die Bestimmungen des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20021.

 

1SR 171.10