| 126 | Bei der Wiedergabe des Titels eines EU-Rechtsakts ist auf Vollständigkeit zu achten. Angaben wie «… (Neufassung)» oder «… (kodifizierte Fassung)», die Teil des offiziellen Titels sind, sowie offizielle Kurztitel wie «… (Flugsicherungsdienste-Verordnung)» müssen in den schweizerischen Verweis aufgenommen werden. Dagegen ist der häufig vorkommende Klammerhinweis «(Text von Bedeutung für den EWR)» wegzulassen. |
| Beispiel: |
Verordnung (EU) 2023/2124 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Oktober 2023 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung), ABl. L, 2023/2124, 12.10.2023. |