349 | Sind bei der ansonsten ersatzlosen Aufhebung eines Erlasses Übergangsbestimmungen notwendig, so folgt der Aufhebungserlass dem nachstehenden fiktiven Beispiel: |
Verordnung
Aufhebung vom 2. Mai 2012
Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 19. Januar 19601 über Kopfsalat wird aufgehoben. II Übergangsbestimmung zur Aufhebung vom 2. Mai 2012 Wer eine Bewilligung nach bisherigem Recht besitzt, darf bis zum 31. Dezember 2013 weiterhin Kopfsalat anbauen. III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
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In der SR bleiben vom aufgehobenen Erlass Titel und Ingress stehen. Anstelle des Inhalts wird bloss auf die Aufhebungsverordnung verwiesen. Angefügt werden die Übergangsbestimmungen. Sind die Fristen der Übergangsbestimmungen abgelaufen, so wird der Erlass aus der SR entfernt, ohne dass dies in der AS separat angezeigt wird. |