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349Sind bei der ansonsten ersatzlosen Aufhebung eines Erlasses Übergangsbestimmungen notwendig, so folgt der Aufhebungserlass dem nachstehenden fiktiven Beispiel:

Verordnung
über Kopfsalat

 

Aufhebung vom 2. Mai 2012

 

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 19. Januar 19601 über Kopfsalat wird aufgehoben.

II

Übergangsbestimmung zur Aufhebung vom 2. Mai 2012

Wer eine Bewilligung nach bisherigem Recht besitzt, darf bis zum 31. Dezember 2013 weiterhin Kopfsalat anbauen.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

 

1AS 1960 999, 1961 777, 1970 555

 

In der SR bleiben vom aufgehobenen Erlass Titel und Ingress stehen. Anstelle des Inhalts wird bloss auf die Aufhebungsverordnung verwiesen. Angefügt werden die Übergangsbestimmungen. Sind die Fristen der Übergangsbestimmungen abgelaufen, so wird der Erlass aus der SR entfernt, ohne dass dies in der AS separat angezeigt wird.