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345Ein Erlass, der lediglich einen bisherigen Erlass ausser Kraft setzt, wird unter dem Erlasstitel als solcher bezeichnet («Aufhebung vom …»; vgl. Rz. 282 zur Bezeichnung «Änderung vom …»). Der Erlass spricht die Aufhebung aus und setzt den Beginn ihrer Wirksamkeit fest. In der Regel genügt dafür ein einziger Artikel.