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314Die Bestimmungen des Änderungserlasses sind so abzufassen, dass sie in der SR ohne weitere Anpassung in den zu ändernden Erlass eingefügt werden können. Dazu gehört auch, dass Formalien wie Verweise oder Abkürzungen nicht auf die Umgebung im Änderungserlass, sondern auf den zu ändernden Erlass auszurichten sind.