227 | Wird in den Genehmigungsbeschluss zu einem völkerrechtlichen Vertrag, der dem obligatorischen Referendum untersteht, eine Verfassungsänderung aufgenommen, so lautet die Referendumsklausel wie folgt: |
Dieser Beschluss wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet (Art. 140 Abs. 1 Bst. b und Art. 141a Abs. 1 BV). |