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227Wird in den Genehmigungsbeschluss zu einem völkerrechtlichen Vertrag, der dem obligatorischen Referendum untersteht, eine Verfassungsänderung aufgenommen, so lautet die Referendumsklausel wie folgt:

Dieser Beschluss wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet (Art. 140 Abs. 1 Bst. b und Art. 141a Abs. 1 BV).