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151Wenn ein besonderer Mehrwert geschaffen wird, kann auf die Internetadresse des zuständigen Bundesamts oder der zuständigen Fachstelle im betreffenden Bundesamt (z.B. www.cheminfo.ch beim Bundesamt für Gesundheit für die Chemikaliengesetzgebung) verwiesen werden.
Beispiel:

… abrufbar unter www.cheminfo.ch.