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147*In Verweisen auf EU-Rechtsakte ist die im ABl. verwendete Zitierweise zu übernehmen. Dies bedeutet insbesondere:
Beim Verabschiedungsdatum eines EU-Rechtsakts wird der Monatsname ausgeschrieben; im Datum der Fundstelle im ABl. wird er dagegen nur mit der entsprechenden Ziffer angegeben.
Die Gross- und Kleinschreibung und die Interpunktion sind zu beachten.**

 

 Zur Zitierung von Gliederungseinheiten von EU-Rechtsakten siehe Rz. 98.

 

 

 * Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 25. Okt. 2021.

 ** Die Praxis in der EU folgt in den verschiedenen Amtssprachen teilweise unterschiedlichen Regeln.