147* | In Verweisen auf EU-Rechtsakte ist die im ABl. verwendete Zitierweise zu übernehmen. Dies bedeutet insbesondere: |
– | Beim Verabschiedungsdatum eines EU-Rechtsakts wird der Monatsname ausgeschrieben; im Datum der Fundstelle im ABl. wird er dagegen nur mit der entsprechenden Ziffer angegeben. |
– | Die Gross- und Kleinschreibung und die Interpunktion sind zu beachten.** |
Zur Zitierung von Gliederungseinheiten von EU-Rechtsakten siehe Rz. 98.
* Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 25. Okt. 2021.
** Die Praxis in der EU folgt in den verschiedenen Amtssprachen teilweise unterschiedlichen Regeln.