134* | Bei Mehrfachzitierung eines EU-Rechtsakts kann anstelle des Kurzform-Verweises auch ein offizieller, d. h. im Titel des Rechtsakts explizit genannter Kurztitel verwendet werden. Dabei sind folgende Regeln zu beachten: |
– | Der im ABl. enthaltene Kurztitel ist durch das Kürzel «EU-» zu ergänzen, um mögliche Verwechslungen insbesondere mit Verordnungen und Richtlinien des Landesrechts zu vermeiden (also z.B. «EU-Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit» statt «Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit»1). Das Kürzel lautet immer «EU-», auch wenn der Rechtsakt in seinem offiziellen Titel noch das Kürzel «EWG» oder «EG» trägt. |
– | Offizielle Kurztitel dürfen nicht verwendet werden, wenn sie zu allgemein gehalten sind. So wäre z.B. «EU-Agenturverordnung» für die Verordnung (EG) Nr. 1335/20082 zu unspezifisch, weil es in der EU viele Agenturen und viele entsprechende Verordnungen gibt. |
– | Um Verwechslungen auszuschliessen, ist darauf zu achten, dass in der Schweiz kein gleich oder ähnlich lautender Rechtsakt existiert. |
Diese Kurztitel sollten der Sektion Terminologie der BK gemeldet werden, damit diese sie in die Datenbank TERMDAT aufnimmt. |
Für die Fussnoten zur zweiten und allen folgenden Nennungen des EU-Rechtsakts gelten dieselben Regeln wie bei der Verwendung der Kurzform (Rz. 133 zweiter Absatz und Rz. 136). |
* Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 29. Juni 2015. |