379 | Werden in einem Erlass sowohl die Schengen- als auch die Dublin-Assoziierungsabkommen zitiert, so können die oben angeführten Listen (Bsp. in Rz. 377 und Rz. 378 in einem einzigen Anhang zusammengefasst werden. è AS 2008 5421 5435 |
375 | Zur Bezeichnung der an Schengen beteiligten Staaten ist folgende Formulierung zu verwenden: |
«Staaten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden sind» |
Zur Bezeichnung der an Dublin beteiligten Staaten gilt entsprechend folgende Formulierung: |
«Staaten, die durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden sind» |
376 | Werden die an Schengen bzw. an Dublin beteiligten Staaten mehrmals erwähnt, so kann die Kurzform «Schengen-Staaten» bzw. «Dublin-Staaten» als Klammerdefinition (vgl. Rz. 34, 35 und 36) zunächst eingeführt und im weiteren Erlasstext (ohne Fussnote oder Verweis auf den Anhang, in dem die Assoziierungsabkommen aufgelistet sind) verwendet werden. |
Beispiel: |
Art. 40 Abs. 1 und 4 1 Wer Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend aus einem Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengen-Staat), in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, muss zusammen mit dem Gesuch nach Artikel 39 den Europäischen Feuerwaffenpass vorlegen. 4 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 3 aufgeführt. Art. 41 Abs. 1 1 Wer im Rahmen der Tätigkeit als Sicherheitsbegleiter von Werttransporten oder von Personen Feuerwaffen und die dazugehörige Munition aus einem Staat, der kein Schengen-Staat ist, in das schweizerische Staatsgebiet verbringen und wieder ausführen will, benötigt dafür nur eine Bewilligung für vorübergehendes Verbringen. Art. 46 Abs. 1 1 Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile vorübergehend in einen Schengen-Staat ausführen will, muss ein Gesuch um Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses stellen. |