4.1 GTR-Regeln

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Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes > 1. Titel Bundesgesetze > 1. Kapitel Neues Gesetz oder Totalrevision eines Gesetzes > 5. Abschnitt Hauptteil > Verweisung > Besondere Bestimmungen für die Verweisung auf EU-Recht > Zitierung der Schengen- oder Dublin-Assoziierungsabkommen in einem Gesetz (Gesamtpaket) > 4. Zitierweise eines einzelnen Schengen- oder Dublin-Assoziierungsabkommens > 4.1 GTR-Regeln

4.1 GTR-Regeln

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372Die Zitierweise folgt den üblichen Regeln der GTR (vgl. Rz. 96112). Im Erlasstext wird der vollständige Erlasstitel aufgeführt. In der Fussnote wird die SR-Referenz angegeben.