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Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes > 1. Titel Bundesgesetze > 1. Kapitel Neues Gesetz oder Totalrevision eines Gesetzes > 5. Abschnitt Hauptteil > Verweisung > Besondere Bestimmungen für die Verweisung auf EU-Recht > Zitierung der Schengen- oder Dublin-Assoziierungsabkommen in einem Gesetz (Gesamtpaket) > 3. In einem Artikel

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369Ist ein Verweis auf die Schengen- bzw. die Dublin-Assoziierungs­abkommen im Ingress nicht notwendig, wird jedoch in einem Artikel der Kurztitel zitiert, so wird in einem zusätzlichen Absatz eine Brücke zum Anhang gebaut. Es wird keine Fussnote gesetzt.
Beispiel:

4 Die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelten nur, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.

5 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt.

è AS 2008 5407, Art. 2

Zur Gestaltung des Anhangs vgl. Rz. 377, 378 und 379.
Kommt der Kurztitel in einem weiteren Artikel des Erlasses vor, so muss in einer Fussnote auf den Anhang verwiesen werden (vgl. zweites Beispiel unter Rz. 371).