3. In einem Artikel

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Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes > 2. Titel Verordnungen der Bundesversammlung > 1. Kapitel Neue Verordnung oder Totalrevision einer Verordnung > 5. Abschnitt Hauptteil > Verweisung > Besondere Bestimmungen für die Verweisung auf EU-Recht > Zitierung der Schengen- oder Dublin-Assoziierungsabkommen in einem Gesetz (Gesamtpaket) > 3. In einem Artikel

3. In einem Artikel

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371Wird in einem Artikel der Kurztitel zitiert, so wird in einem zusätzlichen Absatz eine Brücke zum Anhang gebaut. Es wird keine Fussnote gesetzt.
Beispiel:

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Einreise sowie die Visumerteilung an Ausländerinnen und Ausländer.

2 Sie gilt, soweit die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.

3 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.

è AS 2008 5441

Zur Gestaltung des Anhangs vgl. Rz. 377, 378 und 379.
Kommt der eingeführte Kurztitel in einem weiteren Artikel des Erlasses vor, so muss dort in einer Fussnote auf den Anhang verwiesen werden.
Beispiel:

2 Es [Das BFM] gibt den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden die Statistiken ab, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach […] sowie nach den Schengen-Assoziierungsabkommen1 und den Dublin-Assoziierungs­abkommen2 benötigen.

 

1Diese Abkommen sind in Anh. 4 Ziff. 1 aufgeführt.
2Diese Abkommen sind in Anh. 4 Ziff. 2 aufgeführt.

è AS 2008 5421, Ziff. I/1 Art. 20