2. Im Ingress

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Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes > 1. Titel Bundesgesetze > 1. Kapitel Neues Gesetz oder Totalrevision eines Gesetzes > 5. Abschnitt Hauptteil > Verweisung > Besondere Bestimmungen für die Verweisung auf EU-Recht > Zitierung der Schengen- oder Dublin-Assoziierungsabkommen in einem Gesetz (Gesamtpaket) > 2. Im Ingress

2. Im Ingress

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368Sofern ein Verweis auf die Schengen-Assoziierungsabkommen oder die Dublin-Assoziierungsabkommen notwendig ist, wird nach dem Kurztitel «Schengen-Assoziie­rungsabkommen» oder «Dublin-Asso­ziierungsabkommen» eine Fussnote gesetzt. In der Fussnote wird auf den Anhang verwiesen. Die Formulierungen von Ingress und Fussnote lauten wie folgt:
Beispiel:

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf … der Bundesverfassung1,
in Ausführung der Dublin-Assoziierungsabkommen2,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …3,

beschliesst:

 

1SR 101
2Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang … / im Anhang aufgeführt.
3BBl …
Zusätzlich bedarf es einer Bestimmung im Erlasstext (in einem Artikel oder Absatz), die auf die Definition des Kurztitels im Anhang verweist, da der Anhang nicht durch eine Fussnote oder einzig durch den Ingress eingeführt werden kann. Die Formulierung dieser Bestimmung kann folgendermassen lauten:

Als Dublin-Assoziierungsabkommen gelten die in Anhang … / im Anhang aufgeführten Abkommen.