1. Einleitende Bemerkungen

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Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes > 1. Titel Bundesgesetze > 1. Kapitel Neues Gesetz oder Totalrevision eines Gesetzes > 5. Abschnitt Hauptteil > Verweisung > Besondere Bestimmungen für die Verweisung auf EU-Recht > Zitierung der Schengen- oder Dublin-Assoziierungsabkommen in einem Gesetz (Gesamtpaket) > 1. Einleitende Bemerkungen

1. Einleitende Bemerkungen

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367Es gibt zu Schengen und zu Dublin je ein Hauptabkommen zwischen der Schweiz und der EU/EG. Dafür werden oft die Kurztitel «das Schengen-Assoziierungs­abkommen» und «das Dublin-Assoziierungsabkommen» oder die entsprechenden Abkürzungen «SAA» und «DAA» verwendet (vgl. Botschaft «Bilaterale II», BBl 2004 5965, 5981)
Zum Schengen/Dublin-Paket gehören aber noch weitere, recht­lich mit dem jeweiligen Hauptabkommen verknüpfte Abkommen, nämlich:
ein Übereinkommen mit Norwegen und Island zu Schengen und zu Dublin,
ein Abkommen mit Dänemark zu Schengen,
ein Protokoll zum DAA betreffend Dänemark,
je ein Protokoll zum SAA und zum DAA betreffend den Beitritt Liechtensteins.
Für die Gesamtpakete verwendet man in der Regel ebenfalls die Kurztitel «die Schengen-Assoziierungsabkommen» bzw. «die Dublin-Assoziierungsabkommen». Der gleiche Kurztitel bezeichnet also einmal (im Singular) ein einzelnes Abkommen, einmal (im Plural) ein ganzes Paket von Abkommen.
Bei der Verwendung des Kurztitels muss daher immer deutlich sein, ob der Singular oder der Plural gemeint ist. Es sollte wie folgt zitiert werden:
Kurztitel für die Gesamtpakete:        
Der Kurztitel «die Schengen-Assoziierungsabkommen» wird als Oberbegriff für das Gesamtpaket der Abkommen zu Schengen verwendet, der Kurztitel «die Dublin-Assoziierungsabkommen» als Oberbegriff für das Gesamtpaket der Abkommen zu Dublin. Zur Zitierweise vgl. Rz. 368, 369, 370 und 371).
Abkürzung für die Einzelabkommen:        
Will man nur auf das jeweilige Hauptabkommen einzeln verweisen, so verwendet man die Abkürzung «SAA» bzw. «DAA». Dabei ist aber zu beachten, dass die Abkürzung «SAA» bzw. «DAA» bei der erstmaligen Zitierung zunächst eingeführt wird. Zur Zitierweise vgl. Rz. 374.