Schweizerische Bundeskanzlei

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Legalisationen

Die Sektion Personal und Ressourcen der Bundeskanzlei ist verantwortlich für die Beglaubigung von Originalunterschriften auf einem Schriftstück, welches im Ausland benötigt wird.

Worum geht es?
Beglaubigt werden Unterschriften von Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung, einschliesslich der schweizerischen Botschaften und Konsulate, der ausländischen diplomatischen Missionen und Konsulate in der Schweiz sowie der kantonalen Staatskanzleien und der Organisationen, die öffentliche Aufgaben im Interesse des ganzen Landes wahrnehmen (Artikel 8 Organisationsverordnung für die Bundeskanzlei, SR 172.210.10).

Beglaubigung mittels Apostille:
Für Staaten, die dem Haager Uebereinkommen beigetreten sind, gilt die Beglaubigung mittels einer Apostille. Die Dokumente werden von der konsularischen Beglaubigung befreit und direkt im Bestimmungsland anerkannt (Artikel 2 Haager Uebereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Baglaubigung).
Für alle Staaten, die nicht im Haager Uebereinkommen vertreten sind, gilt die normale Beglaubigung ohne Apostille, wobei die anschliessende konsularische Ueberbeglaubigung notwendig ist.

Listen und Merkblätter


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Kontakt Schweizerische Bundeskanzlei
Legalisationen
Gurtengasse 5
3003 Bern
Tel.: +41 (0)31 322 37 69
Fax: +41 (0)31 322 38 95

Mail: legalisation@bk.admin.ch

Öffnungszeiten Montag bis Freitag
08:30 Uhr - 11:15 Uhr
14:00 Uhr - 16:00 Uhr


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