Eidgenössische Volksinitiative 'Zur Förderung der Velo-, Fuss- und Wanderwege (Velo-Initiative)'

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 88                   Fuss-, Wander- und Velowege

1 Der Bund legt Grundsätze über Fuss- und Wanderwegnetze und über Netze für den Alltags- und Freizeit-Veloverkehr fest.

2 Er fördert und koordiniert Massnahmen der Kantone und Dritter zur Anlage und Erhaltung attraktiver und sicherer Netze und zur Kommunikation über diese; dabei wahrt er die Zuständigkeiten der Kantone.

3 Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf solche Netze. Muss er dazugehörende Wege aufheben, so ersetzt er sie.

1            SR 101

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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